Sind nach einem Verkehrsunfall erhebliche Schäden unter Einbeziehung von Sensoren oder anderen elektronischer Bauteile zu verzeichnen, so ist eine Probefahrt nach Reparatur erforderlich, entschied das AG Schleswig. Das Urteil folgt der Regel, dass es einen schadenbedingten Grund für die Probefahrt geben muss.
Das Urteil beschäftigt sich auch mit der Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten und besagt, dass wenn die Reparatur bereits erfolgt ist und die Verbringungskosten tatsächlich in Rechnung gestellt wurden, diese auch zu erstatten sind.
AG Schleswig, Urteil vom 01.06.2017, Az. 3 C 30/17.