Autofahrer können sich gegen Bußgeldbescheide aus Radarmessungen wehren, wenn die Geschwindigkeit nicht korrekt gemessen wurde. Immer häufiger wird aus Anhängern heraus gemessen, in die anerkannte Radargeräte eingebaut werden. Sind diese vom Hersteller des Messgerätes entwickelt und konstruiert worden, dürfen sie verwendet werden. Wird man aus einem solchen Anhänger geblitzt, kann man sich nicht wehren, nur weil das Gerät dort eingebaut wurde.
In diesem Fall wurde ein Autofahrer aus einem Anhänger geblitzt und zu einer Geldstrafe in Höhe von 105€ verurteilt. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit Hilfe eines als “Enforcement Trailer” bezeichneten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Anhängers. Dort eingebaut war ein anerkanntes Messgerät.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung, die Geschwindigkeitsmessung aus einem solchen Anhänger sei zulässig.
In der Begründung hieß es, dass der Betrieb des Messgeräts neben dem Einsatz „aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine“ auch aus einem – damals noch nicht existierenden – Enforcement Trailer heraus erfolgen darf. Das sei jedoch nicht ausschlaggebend.
Auch wenn die Gebrauchsanweisung noch nicht angepasst wurde, sei allein entscheidend ob der Einsatz des Messgerätes aus einem Anhänger zur Verfälschung der Messergebnisse führen kann.
Da es hierzu keine Anhaltspunkte gab, musste der Mann die Geldbuße zahlen.