Wird dem Geschädigten vor Reparaturbeginn ein von der Versicherung veranlasster Prüfbericht vorgelegt, ändert das nichts daran, dass sich der Geschädigte auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten verlassen und den Auftrag erteilen darf, gemäß diesem zu reparieren.
Nach dem Amtsgericht Ulm ist ein Prüfbericht, der von einer namentlich nicht benannten Person erstellt wurde, kein Gegengutachten, welches das Vertrauen des Geschädigten in das Schadengutachten erschüttert. In vielen Prüfberichten sei sogar offengelegt, dass es ein Produkt ist, welches sich inhaltlich nach den Vorgaben des Auftraggebers richtet. Demnach entspricht dies keinem Gegengutachten, zumal der Prüfer das Fahrzeug gar nicht mit eigenen Augen gesehen hat.
AG Ulm, Urteil vom 05.03.2018, Az. 6 C 1714/17.