Auch wenn sich ein Sachverständigengutachten als unbrauchbar erweist, sind dem Geschädigten die Kosten für das Gutachten zu erstatten. Das Risiko einer fehlerhaften Kostenermittlung durch einen Sachverständigen trägt der Unfallverursacher, solange den Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Gutachters kein Verschulden trifft.
Urteil des AG Oldenburg vom 20.08.2018,3 C 3142/18.