Mittlerweile gibt es sie fast überall – Sonderparkplätze für E-Autos. Hier können Fahrer von Elektroautos ihr Auto in der Regel kostenlos abstellen, um die Batterie ihres Autos aufzuladen. Nun wird sich der ein oder andere Fahrer eines Verbrenners fragen, ob er auch auf einem solchen Sonderparkplatz parken darf, wenn er gerade nicht von einem E-Auto genutzt wird. Immerhin sind Parkplätze, vor allem in Städten, meist knapp. Und was gilt für E-Autos, die auf einem Sonderparkplatz abgestellt, aber dort nicht aufgeladen werden? Die Antwort auf diese Fragen finden Sie hier:
So erkennen Sie einen Sonderparkplatz für E-Autos
Mit Schwierigkeiten verbunden ist dabei zunächst, dass es in Deutschland keine einheitliche Beschilderung der Sonderparkplätze und Ladesäulen gibt, da es an einer konkreten gesetzlichen Regelung fehlt. Grundsätzlich ist der Parkplatz an sich mit einem blauen Schild mit weißem „P“ gekennzeichnet. Hinzu kommen ein oder mehrere weiße Zusatzschilder. Zum einen wird darauf in der Regel das Piktogramm eines Autos mit einem Stecker abgebildet, das ein elektrisch betriebenes Auto darstellt. Zum anderen können mithilfe der Zusatzschilder beispielsweise Zeiteinschränkungen oder eine Parkscheibenpflicht geregelt werden. Oft zu finden sind auch Bodenmarkierungen auf dem Parkplatz selbst, die ein Elektroauto abbilden. Vor dem Parken gilt es also, die Beschilderung sorgfältig zu prüfen.
Wer darf auf den Sonderparkplätzen parken?
Ist ein Parkplatz wie oben beschrieben ausgeschildert, dürfen dort ausschließlich Elektroautos und Plug-In Hybride parken. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass das Fahrzeug über ein gültiges E-Kennzeichen verfügt.
Zu beachten gilt außerdem, dass vielerorts die Sonderparkplätze nur zum Aufladen der Batterie genutzt werden dürfen. Ist auf dem entsprechenden Verkehrsschild beispielsweise der Zusatz „im Ladezustand“ zu finden, darf der Parkplatz nur zum Aufladen genutzt werden. Ansonsten gilt ein Parkverbot.
Folglich dürfen auch Fahrer von Verbrennern nicht auf den Sonderparkplätzen parken.
Hinweis: Das Parkverbot für Verbrenner gilt auch außerhalb der ausgeschilderten Bewirtschaftungszeiten, die meistens zwischen 20 Uhr und 9 Uhr liegen.
Was droht Falschparkern?
Parkt ein E-Auto auf einem Sonderparkplatz, obwohl es nicht mit einem E-Kennzeichen ausgestattet ist, droht ein Buß- bzw. Verwarnungsgeld.
Wird der Sonderparkplatz von einem Elektroauto lediglich zum Parken und nicht zum Aufladen genutzt, kann ebenfalls ein Bußgeld verhängt werden. Zudem kann das E-Auto unter Umständen abgeschleppt werden. (AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.16, Az.: 227 C 76/16)
Parkt ein Verbrenner auf einem Sonderparkplatz für E-Autos droht ebenfalls ein Bußgeld. Zudem muss man in solchen Fällen damit rechnen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird.
Wann dürfen Falschparker abgeschleppt werden?
Grundsätzlich darf ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug immer dann abgeschleppt werden, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Eine solche Behinderung liegt auch schon vor, wenn „Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind“. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz geparkt wird, denn diese Parkplätze sind allein Personen vorbehalten, die über einen Schwerbehindertenausweis verfügen.
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen gelten diese Grundsätze auch bei Sonderparkplätzen für Elektroautos: Parkt ein nicht elektrisch betriebenes Auto auf einem solchen Sonderparkplatz, wird dessen Funktion (Elektroautos das Parken ermöglichen) beeinträchtigt, sodass es auch dann abgeschleppt werden kann, wenn dadurch überhaupt kein E-Auto behindert wird.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass Fahrer von Elektroautos stets darauf vertrauen können sollen, dass ihnen die Sonderparkplätze jederzeit zur Verfügung stehen. Zudem sei das Abschleppen im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, ob das Auto abgeschleppt werden soll oder nicht, weder absehbar ist, ob und wann ein E-Autofahrer den jeweiligen Sonderparkplatz nutzen wolle, noch wann der unberechtigt Parkende sein Auto selbstständig wegfahren würde.
Zudem stellte das Gericht klar, dass die Abschleppmaßnahme auch dann verhältnismäßig ist, wenn vor dem Abschleppen keine bestimme Wartezeit eingehalten wurde.
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.1.20, Az.: 17 K 4015/18