Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit
Um Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung zu haben, müssen Sie den nötigen Nutzungswillen haben und das Auto während der Dauer der Reparatur auch tatsächlich nutzen, denn wenn Sie den verunfallten Wagen nur für einen Ausflug genutzt haben, sonst aber für tägliche Fahrten einen anderen Wagen, das Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen, steht Ihnen die Nutzungsausfallentschädigung nicht zu.
Liegen Sie nach dem Unfall im Krankenhaus oder sind in Urlaub gefahren müssen Sie gemäß der Nutzungsmöglichkeit nachweisen, dass Familienmitglieder, Freunde oder Kollegen aus einer Fahrgemeinschaft das Auto benötigt hätten.
Wieviel Geld bekomme ich?
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt vom Modell und Alter des verunfallten Fahrzeugs ab. Dabei liegt der Berechnung die EuroSchwackeTabelle zugrunde. Hier werden 38.000 Fahrzeugmodelle in elf Gruppen (A bis L) eingegliedert und je nach Modell und Alter des Fahrzeugs ergeben sich Tagessätze zwischen 23 und 175 Euro. Hier muss allerdings beachtet werden, dass Fahrzeuge die älter als Autos 5 Jahre sind, um eine Gruppe zurückgestuft werden. Zehnjährige und ältere Wagen werden um zwei Gruppen zurückgestuft.
Gruppe | Nutzungsausfall |
A | 23 Euro |
B | 29 Euro |
C | 35 Euro |
D | 38 Euro |
E | 43 Euro |
F | 50 Euro |
G | 59 Euro |
H | 65 Euro |
J | 79 Euro |
K | 119 Euro |
L | 175 Euro |
In manchen Fällen werden des Weiteren noch Vorhaltekosten, wie Steuer, Kfz-Versicherung oder Garagenmiete gezahlt.
Wie lange wird die Entschädigung bezahlt?
Ein Gutachter bestimmt für wie lange der Nutzungsausfall für den beschädigten Wagen nach dem Verkehrsunfall gezahlt wird. Dieser schätzt ab, wie lange die Werkstatt voraussichtlich für die Instandsetzung des Wagens brauchen wird. Dabei ist der Beginn der Zeitrechnung der Unfallzeitpunkt und nicht der Zeitpunkt wann der Wagen zur Reparatur gegeben wurde, aber nur wenn das Auto nicht fahrfähig ist. Ist das Auto noch fahfähig, gilt der Reparaturzeitpunkt.
Muss ich das Auto reparieren lassen?
Wenn Sie einen Nutzungsausfall geltend machen möchten, müssen Sie beweisen, dass das Auto repariert wurde. Als Beweis genügt die Werkstattrechnung, ein Sachverständigengutachten, Fotos, die beweisen, dass das Auto im angegebenen Zeitraum repariert wurde, Vorführen des Autos bei einem Versicherer oder ein Zeuge, der über Dauer und Umfang der Reparatur Auskunft geben kann.
Grundsätzlich dürfen Sie ihr Auto auch selbst reparieren. Dennoch müssen Sie Beweise für Ausfall- und Reparaturzeiten liefern. Besser, Sie geben das Auto in eine Werkstatt, um Streitigkeiten hier zu vermeiden.
Ich habe einen Zweitwagen
Um die Nutzungsausfallentschädigung zu bekommen, müssen Sie beweisen, dass der Zweitwagen beispielsweise regelmäßig vom Ehepartner genutzt wird und Ihnen nicht zur Verfügung steht. Des Weiteren muss das Ersatzauto ein vergleichbares Model zum Unfallfahrzeug sein. Wenn der Zweitwagen ein alter Corsa ist und Sie sonst in einem BMW fahren, haben Sie ggf. das Recht auf eine Ausfallentschädigung.
Nutzungsausfallentschädigung auch bei Totalschaden?
Ist das Auto ein wirtschaftlicher Totalschaden, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu, bis Sie sich ein neues Auto gekauft haben. Hier gibt es eine Frist von i.d.R 10 – 14 Tagen ab dem Unfallzeitpunkt. Hinzugerechnet wird aber die Dauer des Schadensgutachtens sowie eine Überlegungsfrist von 1-3 Tagen.
Autounfall gehabt? Wir helfen Ihnen Ihre Ansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend zu machen!