Der Verkäufer eines defekten Gebrauchtwagens ist zur Mängelbeseitigung verpflichtet, dabei muss diese nach der gesetzlichen Regelung für den Käufer kostenfrei sein. Nach dem Bundesgerichtshof gehört dazu auch der Vorschuss für den Transport des fahruntauglichen Fahrzeugs.
Verweigert der Verkäufer die Zahlung des Transportkostenvorschuss sowie auch die alternativ angebotene Abholung des Fahrzeugs, kann der Käufer den Wagen anderweitig reparieren lassen und dem Verkäufer die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
Urteil des BGH vom 19.07.2017, VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758.