Die Fahrerlaubnis bei unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann erst ab einem Sachschaden von mindestens 2.500 EUR entzogen werden. Erst ab diesem Betrag liegt ein Sachschaden von bedeutendem Wert im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) vor, so das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Fall vor dem LG Nürnberg-Fürth
Einem Autofahrer wurde wegen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Der Autofahrer soll nach Zeugenaussagen beim Ausparken aus einem Parkplatz ein anderes parkendes Auto beschädigt haben. Der Sachschaden beläuft sich auf eine Summe in Höhe von ca. 2.100 EUR. Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis legte der Autofahrer Einspruch ein.
Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig
Das LG Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Autofahrers. Die Fahrerlaubnis könne nur dann entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat ergebe, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Diese Ungeeignetheit ergebe sich u.a. daraus, dass sich der Angeklagte unerlaubt vom Unfallort entferne, obwohl er wissen könne, dass bei dem Unfall ein bedeutender Schaden entstanden ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Nach dem LG habe der Angeklagte zwar eine Unfallflucht begangen, bei dem Unfall sei aber kein bedeutender Sachschaden verursacht worden. Ein solcher liege erst ab einem Betrag von 2.500 EUR netto vor.
An dem bisherigen Mindestbetrag von 1.800 EUR sei nicht mehr festzuhalten. Eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben sei vorzunehmen.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.08.2018, 5 Qs 58/18.