Entfernt sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort ohne zuvor Angaben zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten zur Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu machen, so hat dieser sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
Fall vor dem BGH
Nach einem Unfall verließ der Angeklagte den Unfallort, um sein Auto zu parken und zu Fuß zur Unfallstelle zurückzukehren. Nachdem er sich als unbeteiligter Zeuge ausgab und Angaben bei der Polizei machte, verließ er als Letzter den Unfallort.
Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und machte damit deutlich, dass sich auch der strafbar macht, wer als letzte Person den Unfallort verlässt ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen über sich und seine Unfallbeteiligung ermöglicht zu haben.
Entscheidung BGH, Beschl. v. 11.4.2018 – 4 StR 583/17.
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