Ist der Geschädigte zu dem Zeitpunkt beruflich abwesend, an dem die Reparatur seines Unfallwagens beendet ist, so ist das dem Risikobereich des Schädigers zuzuordnen. Folglich sind Mietwagenkosten auch nach Reparaturende von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.
In dem Fall vor dem Amtsgericht Andernach hatte der Unfallgeschädigte seinen Wagen erst drei Tage nach Reparaturende abgeholt. Aus beruflichen Gründen konnte er den Wagen vorher nicht abholen, da er zu weit entfernt war. Die gegnerische Versicherung wollte die Mietwagenkosten nur bis zum Tag des Reparaturendes erstatten, da es ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gewesen sei, das fertige Fahrzeug nicht sofort abzuholen. Das Gericht sah dies anders und hielt es für unzumutbar, dass der Geschädigte seinen beruflich externen Aufenthalt unterbricht. Hätte er den Aufenthalt unterbrochen um den Mietwagen abzugeben und sein Fahrzeug zu übernehmen, wären auch Kosten entstanden, die der Versicherer zu erstatten hätte.
Amtsgericht Andernach, Urteil vom 22.12.2017, 62 C 590/16.