Nimmt ein Autofahrer ein Verkehrsschild über die zulässige Höchstgeschwindigkeit optisch war, geht aber wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens und angebrachter Zusatzschilder (mit Bezeichnung “2,8 t” und Symbole für Omnibusse und Pkw mit Anhänger) davon aus, die Geschwindigkeitsbeschränkung gelte nicht für ihn, liegt ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor. Dieser Irrtum führt wegen der Vermeidbarkeit nicht zum Wegfall des Fahrverbots wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung.
Beschluss des OLG Bamberg vom 27.01.2017, 3 Ss OWi 50/17, jurisPR-VerkR 12/2017 Anm. 5, VerkMitt 2017, Nr. 25.