Es bleibt dabei: Verbringungskosten sind zu erstatten, auch wenn die Versicherungen es uns immer wieder anders weismachen wollen und die Position aus der Rechnung kürzen.
Das Amtsgericht Oberhausen hat in einem Urteil vom 31.01.2018 (wieder) bestätigt, dass tatsächlich angefallene Verbringungskosten, die bereits im zuvor erstellten Sachverständigengutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich zu erstatten sind.
Nach dem AG Oberhausen handelt es sich bei den Verbringungskosten um dringend erforderliche Kosten zur Wiederherstellung des Fahrzeugs. Die gegnerische Versicherung hat die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Unfallgeschädigten für notwendig und zweckmäßig erachtet, um den Schaden zu beheben. Demnach kann der Unfallgeschädigte seinem bestellten Sachhverständigen und ,seiner’ Werkstatt vertrauen.
Amtsgericht Oberhausen, Urteil vom 31. Januar 2018, AZ: 37 C 2347/17.