In einem Fall vor dem OLG Celle hatte eine Autohändlerin nach Ansicht des Gerichts bei einem auf Facebook geposteten Bild gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verstoßen und wurde zu einer Zahlung von 10.229,34 Euro nebst Zinsen verurteilt (OLG Celle, Urteil vom 01.06.2017, AZ: 13 U 15/17).
Geklagt hatten hier Verbraucherschützer, die vor dem OLG Celle als Berufungsinstanz gegenüber der Beklagten (Autohaus) Unterlassung begehrten.
Das Autohaus hatte ein von seinem Kunden eingesandtes Foto von dessen Pkw auf der eigenen Facebook-Seite veröffentlicht. Dabei hat das Autohaus unter dem Bild Angaben zum konkreten Fahrzeugmodell gemacht und des Weiteren den Post mit „tolles Bild“ kommentiert. Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und zog sodann vor Gericht.
Nach der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Hannover vom 23.12.2016 (AZ: 15 O 25/16) legte der Kläger Berufung ein, sodass die Beklagte seitens des OLG Celle verurteilt wurde.
Nach Ansicht des OLG Celle handelt es sich bei dem Facebook-Post mit dem veröffentlichten kommentierten Kundenbild um Werbung. Demnach steht dem Kläger ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Der Anspruch resultiere aus der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
Wichtig ist zu wissen: Nicht nur die unmittelbare produktbezogene Werbung ist von der Vorschrift umfasst Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach der Pkw-EnVKV zu machen, sondern auch die mittelbare Absatzförderung, wie Imagewerbung oder Sponsoring, verlangt diese Angaben.
Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen erforderlich
Wollen Autohändler und Kfz-Betriebe Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen verbreiten ,müssen Sie Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle machen und sicherstellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch zur Kenntnis gelangen, leicht verständlich und gut lesbar sind sowie ebenso hervorgehoben sind wie der Hauptteil der Werbebotschaft. Werden diese Angaben nicht gemacht und Vorschriften nicht eingehalten, kann es zu einer Abmahnung von Verbraucherschützern, wie der Deutschen Umwelthilfe, kommen.
Autohändler und Kfz-Betriebe sollten vor der Schaltung von Werbung auf der eigenen Homepage sowie Facebook & Co. immer besser einen Anwalt hinzuziehen, der das ganze Vorhaben absichert und eine Abmahnung verhindert.
Wir helfen Ihnen dabei gerne!