Nach einem Unfall kann die Werkstattrechnung überhöht scheinen, dennoch kann die Versicherung des Schädigers nicht einfach die Reparaturkosten kürzen. Das Werkstattrisiko liegt beim Schädiger, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.
Im oben genannten Fall ging es um einen Verkehrsunfall vom 7.5.2017, bei dem eine vollständige Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung unstreitig war. Die beauftragte Werkstatt des geschädigten Klägers stellte Kosten in Höhe von insgesamt 3.944,70 Euro in Rechnung. Dennoch erstattete die beklagte Versicherung nur 3.611,26 Euro und wandte unter anderem ein, dass die Rechnung überhöht sei. Es seien verschiedene Teilpositionen und das sogenannte Lackfinish betragsmäßig nicht nachvollziehbar und eine mehrfache Spureinstellung sei nur bei einer vorangegangenen Vermessung notwendig, für die aber kein Protokoll vorliege.
Auch den Betrag von 100 Euro aus der Rechnung für eine Fahrzeugverbringung zweifelte die beklagte Versicherung an, ebenso wie die für die Mithilfe bei der Begutachtung in Rechnung gestellten Kosten der Werkstatt.
Erstattung der Reparaturkosten – Zug um Zug-Abtretung
Die beklagte Versicherung war der Auffassung, dass die Schadenminderungspflicht des geschädigten Klägers diese Unstimmigkeiten der Rechnung hätte erkennen und gegenüber der Werkstatt rügen müssen und beantragte eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Abtretung der Ansprüche gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung.
Das AG München sprach dem Geschädigten die Differenz an Reparaturkosten zu, allerdings zu der von der Versicherung gewollten Zug um Zug-Abtretung. Nach Ansicht des AG München hat die beklagte Versicherung das Werkstattrisiko zu tragen. Der Geschädigte kann folglich die restlichen Reparaturkosten – selbst wenn diese tatsächlich überhöht wären – ersetzt verlangen
Der Geschädigte könne nach Auffassung des Gerichts nicht erkennen, ob es ich um sogenannte erforderliche Reparaturmaßnahme handelt oder nicht. Demnach erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind.
Amtsgericht München Urteil vom 16.4.2018, AZ: 332 C 4359/18.