Die Außenhaut der meisten Wohnmobile besteht aus Aluminium-Strukturblech und ist selten vollständig eben. Dies muss ein Käufer eines Wohnmobils i.d.R. auch akzeptieren und kann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.
Im verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erwarb der Kläger ein neues Wohnmobil und leistete eine Anzahlung. Am 13.4.2016 erschien der Käufer beim beklagten Verkäufer, um das Wohnmobil abzuholen und zahlte einen weiteren Teil des Kaufpreises. Allerdings verweigerte der Käufer die Abnahme des Fahrzeugs, weil die Außenhaut des Wohnmobils mehrere Verwerfungen und Kratzer aufwies.
Der Verkäufer war nicht bereit die Mängel auszubessern und folglich trat der Käufer mit Schreiben vom 30.5.2016 vom Kaufvertrag zurück und machte den Anspruch auf Rückabwicklung vor dem LG Stuttgart (AZ: 26 O 181/16) geltend. Doch die Klage blieb erfolglos.
Keine Beschaffenheitsvereinbarung
Auch die Berufung vor dem OLG Stuttgart war nicht von Erfolg gekrönt. Das Gericht ging nicht davon aus, dass zwischen den beiden Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die Ebenheit der Außenhaut getroffen wurde. Diese setze voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernehme und damit seine Bereitschaft zu erkennen gebe, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.
Dennoch sah das OLG Stuttgart zumindest in den Unebenheiten in Form der Verwerfungen im Bereich der Fensterausschnitte auf der linken Fahrzeugseite einen Mangel als gegeben an und verlangte ein Sachverständigengutachten, welches klären sollte, welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich sei und vom Käufer erwartet werden könne.
Unebenheiten bei Sandwichbauweise
Der Sachverständige stellte fest, dass das Auftreten von Unebenheiten bei der Sandwichbauweise seit Langem ein bekanntes Problem sei. Der Sachverständige verglich mehrere Vergleichsfahrzeugen miteinander und stellte fest, dass sich bei dem Wohnmobil die Unterkonstruktion an den Fensterausschnitten abzeichnete. Vergleichbare Verwerfungen stellte er bei keinem Fahrzeug der Konkurrenzhersteller und bei ca. 95 % der Fahrzeuge des streitgegenständlichen Herstellers fest.
Nach dem OLG ist dieser Mangel unerheblich und berechtigte den Kläger nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Mangel der Außenhaut im Bereich der Fensterausschnitte beeinträchtige die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils nicht und sei ein optisches Problem, welches seine Ursache allein in der Bauweise habe. Der Kläger musste folglich das Wohnmobil abnehmen und bezahlen.
Oberlandesgericht Stuttgart AZ: 3 U 71/17.